Seit dem 9. August 2024 hat Nordrhein-Westfalen ein eigenes Grundsteuergesetz. Es besteht die Möglichkeit, dass der Steuerzahler einen niedrigen gemeinen Wert (Verkehrswert) nachweisen kann.
Dieser muss 40% unterhalb des festgestellten Grundsteuerwertes liegen. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein qualifiziertes Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Beschluss von 27.05.2024 in zwei Verfahren entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstückes nachzuweisen.