Informationen zur Wohnfläche

von Heikamp veröffentlicht am 7. Februar 2014 | Keine Kommentare

Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Gesamtheit der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und anderen allseits geschlossenen Räumen sowie Balkone, Loggien, Dachterrassen und gegebenenfalls Terrassen.

Nicht zur Wohnfläche gehören Kellerräume, Waschküchen, Trockenräume, Heizungsräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Speicher, Schuppen, Garagen sowie gewerblich genutzte Räume.

Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt aus Fertig- oder Rohbaumaßen und ist nach den lichten Maßen zwischen
den Bauteilen zu ermitteln. Bei Wohnflächen die nach Rohbaumaßen ermittelt wurden ist ein Putzabzug von 3% vorzunehmen.

Nicht auf die Wohnfläche anzurechnen sind Grundflächen von:
Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von < 1 m,
Schornsteinen, Mauervorlagen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen sofern ihre Grundfläche
mehr als 0,1 m² beträgt,
Treppen mit mehr als drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
Türnischen,
Fenster- und offene Wandnischen die bis zum Fußboden reichen und weniger als 13 cm tief sind.

Auf die Wohnfläche anzurechnen sind Grundflächen von:
Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von ≥ 2 m             vollständig
Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von ≥ 1 m
und < 2 m                                                                                           zur Hälfte
unbeheizten Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen
nach allen Seiten geschlossenen Räumen                                         zur Hälfte
Balkonen, Loggien, Dachterrassen und Terrassen                             zu ¼ bis ½

DIN 283, herausgegeben März 1951, wurde im Jahre 1983 ersatzlos zurückgezogen,
jedoch in der Folgezeit weiter angewendet

II. Berechnungsverordnung, Ausfertigungsdatum: 17.10.1957, neugefasst durch
Bekanntmachung vom 12.10.1990

Wohnflächenberechnungsverordnung, seit 01.01.2004

Für nicht preisgebundenen Wohnraum existiert keine gesetzliche Regelung, die eine Vereinbarung über die vermietete Fläche vorgibt. Trotzdem ist es üblich in Mietverträgen die Wohnfläche auszuweisen. Standardmietverträge enthalten eine Angabe bezüglich der Wohnfläche, jedoch ohne die Berechnungsmethode anzugeben oder auf die Anrechnung
von Balkonen, Loggien, Dachterrassen hinzuweisen.

Für Mieter ist die Wohnflächenangabe von Bedeutung, um sich über die Miethöhe und die Mietnebenkosten bewusst
zu werden. Ferner lassen sich für den Mieter anhand der Wohnfläche Vergleiche zu anderen Wohnungen anstellen.

Die Angabe der Wohnfläche ist für die Mietvertragsparteien von Bedeutung, da:

  1. hierüber die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wird sofern ein Mietpreisspiegel vorhanden ist, welcher die Miete in €/m² Wohnfläche ausweist,
  2. eine Mietpreiserhöhung unter Berücksichtigung der Kappungsgrenzen nach § 558 BGB nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ist und diese in €/m² Wohnfläche angeben wird,
  3. die Umlage der Betriebskosten sowie die Verteilung der Heizkosten sich in der Regel an der Wohnfläche orientiert.

 

Insbesondere bei der Bewertung von Renditeimmobilien (Mehrfamilienhäusern, Wohn- und Geschäftshäusern, Bürogebäuden etc.) ist die Wohn-/Nutzfläche von großer Bedeutung, da hierüber der marktüblich erzielbare Mietertrag (Jahresrohertrag) festgestellt wird, welcher maßgebliche Aussagekraft über die Wertigkeit der Immobilie liefert.


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